
Gibt es eine Lösung, wenn nach Ablauf der maximalen Frist für die Entsendung eines Arbeitnehmers in die Republik Serbien, ein längerer Arbeitseinsatz notwendig ist?
Wird ein ausländischer Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung nach Serbien entsandt, erhält er auf Antrag seines Arbeitgebers eine Arbeitserlaubnis für die Dauer der Entsendung. Die Arbeitserlaubnis für entsandte Personen gilt bis zu einem Jahr und kann maximal auf zwei Jahre verlängert werden. Besteht ein internationaler Vertrag mit der Republik Serbien, der die Entsendung regelt, gilt die entsprechende Arbeitsgenehmigung gemäß dessen Bedingungen und für den in diesem Abkommen festgelegten Zeitraum. (Art. 19 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes). Nach Ablauf der maximalen Frist von zwei Jahren besteht laut Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer in Serbien angestellt wird.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass entsandte Ausländer die Begünstigungen und Sozialleistungen des Arbeitsverhältnisses in ihrem Heimatland nicht verlieren möchten, können sie bei einer längerfristigen Entsendung einen Vertrag über die Ergänzungsarbeit abschließen. Auf diese Weise wird die zeitliche Befristung der Entsendung überwunden und das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber beibehalten (Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen- und Sozialfragen Nr. 011-00-00386/2018-24 vom 26.06.2018).
Können ausländische Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Serbien abschließen?
Das serbische Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen- und Sozialfragen bezieht die Stellungnahme, dass ausländische Staatsbürger einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Serbien nicht abschließen können (Stellungnahme Nr. 011-00-562/2018-02 vom 18.07.2018).
Dieser Auslegung liegen die Bestimmungen des Artikels 37 Abs. 4 Punkt 3 des serbischen Arbeitsgesetzes zugrunde, wonach ein Arbeitgeber mit einem ausländischen Staatsangehörigen einen Arbeitsvertrag nur auf der Grundlage einer Arbeitserlaubnis und bis zum Ablauf des Zeitraums abschließen kann, für den die Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
Da das Bestehen einer Arbeitserlaubnis Voraussetzung für den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist, ist das Ministerium der Meinung, dass ein Ausländer einen unbefristeten Arbeitsvertrag nicht abschließen kann, sondern dass man mit derselben Person entweder einen neuen Arbeitsvertrag abschließt oder einen entsprechenden Annex zum bestehenden befristeten Arbeitsvertrag bei jeder Verlängerung der Arbeitserlaubnis erstellt.
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