Ein Bild, das Person, drinnen enthält. Vorübergehende Auslandstätigkeit

Einleitung

Das Gesetz über die Voraussetzungen zur Entsendung auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit serbischer Arbeitnehmer und deren Schutz („Amtsblatt der RS“, Nr. 91/2015) ist am 13.11.2015 in Kraft getreten und seit dem 13.01.2016 in Anwendung.

Dieses Gesetz regelt die Rechte serbischer Arbeitnehmer, die auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit entsendet werden sowie die Voraussetzungen, das Verfahren und die Pflichten des Arbeitgebers, die in Verbindung mit der Entsendung stehen.

Definition Entsendung

Eine Entsendung auf vorübergehende Auslandstätigkeit serbischer Arbeitnehmer liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung des, auf dem Gebiet der Republik Serbien ansässigen, Arbeitgebers vorübergehend ins Ausland begibt,

  • um Tätigkeiten auszuführen, oder
  • zur betrieblichen Weiterbildung für den Arbeitgeber

Arbeitnehmer können auf eine vorübergehende Auslandstätigkeit serbischer Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit ohne gesetzliche Begrenzungen entsandt werden. Arbeitnehmer, die auf bestimmte Zeit angestellt sind, können nur für die Dauer der Gültigkeit ihres Arbeitsvertrags entsandt werden, wobei die Dauer des Auslandaufenthalts nicht in die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bestimmte Zeit einbezogen wird.

Zustimmung auf Entsendung

Im Falle, dass im Arbeitsvertrag keine Möglichkeit der Entsendung ins Ausland vorgesehen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine vorherige schriftliche Entsendungszustimmung vom Arbeitnehmers einzuholen.

Das Gesetz sieht Fälle vor, in denen der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Entsendung abzulehnen (z.B.: Schwangerschaft, falls ein Kind des Arbeitgebers jünger als drei Jahre ist, usw.)

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

  • einen Annex zum Arbeitsvertrag in Bezug auf die Entsendung mit dem Arbeitnehmer abzuschließen
  • eine Änderung des Versicherungsgrundes in der Datenbank des Zentralregisters der Sozialhaftpflichtversicherung vorzunehmen
  • dem Arbeitnehmer Folgendes zu gewährleisten:
  1. Haftpflichtversicherung (Kranken-, Alters- und Invaliditätsversicherung und Arbeitslosenversicherung);
  2. Arbeitsbedingungen gemäß den Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  3. Unterkunft, Verpflegung und Beförderung zum und vom Arbeitsplatz gemäß den gültigen Standards des Staates, in welchen der Arbeitnehmer entsandt wurde bzw. im Einklang mit dem Arbeitsvertrag/der Geschäftsordnung;
  4. Gehalt, das nicht geringer als der garantierte Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Staates, in welchen der Arbeitnehmer entsandt wurde, sein kann;
  5. Vorbereitung zur Entsendung auf eine vorübergehende Arbeitstätigkeit, aus der sich die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer über die Lebensbedingungen im Staat und Ort der Entsendung sowie über die Sicherung der Beförderung, medizinischer Untersuchungen und der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu informieren;
  6. Kontaktperson am Arbeitsort, an welche sich der Arbeitnehmer wenden kann, um alle erforderlichen Informationen zu erhalten;

Mitteilungsverfahren an das Ministerium

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsministerium auf dem dafür vorgesehenen Formular die Entsendung des Arbeitnehmers spätestens einen Tag vor der Entsendung mitzuteilen. Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem genannten Ministerium spätestens innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach der Entsendung die Bescheinigung der Datenbank des Zentralregisters mit einer Auflistung der zur vorübergehenden Auslandstätigkeit entsandten Arbeitnehmer zuzustellen.

Strafregelungen

Für eine Missachtung dieses Gesetzes ist eine Ordnungswidrigkeitsverantwortung des Arbeitgebers und der verantwortlichen Person für Arbeitsfragen vorgesehen, namentlich in Höhe von 100.000 RSD bis 1.500.000 RSD für den Arbeitgeber bzw. 10.000 RSD bis 150.000 RSD für die beim Arbeitgeber verantwortlichen Person für Arbeitsfragen.

Ivana Stefanović, Rechtsanwältin
ivana.stefanovic@tsg.rs

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