Ein Bild, das drinnen, Regal, gefüllt mit Schutzhelmen enthält. Sicherheit am Arbeitsplatz

Die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind am 13.11.2015 in Kraft getreten. Die wesentlichen gesetzlichen Neuheiten sind:

I. Neue Definition Arbeitgeber

Eine der wesentlichen Änderungen ist eine genauere Definition des Begriffs Arbeitgeber in dem Sinne, dass bestimmte Kategorien von natürlichen Personen mit Ausnahme von Haushalten und landwirtschaftlichen Familienbetrieben jetzt auch als Arbeitgeber gelten.

II. Einführung zusätzlicher Pflichten für Arbeitgeber
a) Brandschutz-, Rettungs- und Evakuierungmaßnahmen

Neuheit ist die Einführung einer Pflicht für Arbeitgeber, entsprechende gesetzlich regulierte Brandschutz-, Rettungs- und Evakuierung vorzusehen, die durch eine gesonderte untergesetzliche Vorschrift genauer definiert werden.

b) Meldung von Beseitigungsarbeiten schwerwiegender Schäden oder Ausfälle

Arbeitgeber, die Arbeiten zur Beseitigung schwerwiegender Schäden oder Ausfälle am Objekt ausführen, die das Funktionieren technischer und technologischer Systeme oder die Ausführung der Tätigkeit gefährden könnten, sind verpflichtet, die Arbeiten unverzüglich mündlich und schriftlich der zuständigen Arbeitsaufsicht zu melden.

c) Benutzung von Arbeitsmitteln und / oder Schutzausrüstung zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz

Insbesondere werden die Bedingungen, unter denen ein Arbeitgeber Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bei der Arbeit einsetzt, genauer definiert, in dem Sinne, dass Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen und -ausstattungen für Arbeitnehmer nur verwendet werden können, wenn: (i) sie die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, (ii) ihre Übereinstimmung nach vorgeschriebenen Verfahren bewertet wurde, (iii) sie vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind und (iv) ihnen liegen die vorgeschriebenen Übereinstimmungsdokumente und sonstige vorgeschriebene Unterlagen bei.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Verwendung von gefährlichen chemischen Stoffen und anderen chemischen Stoffen, für die die Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung des Sicherheitsdatenblatts vorgeschrieben ist, nur gestattet, wenn ihm das Sicherheitsdatenblatt gemäß den für Chemikalien geltenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde , sowie wenn er alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Inhalt des Sicherheitsdatenblatts ergeben.

d) Arbeitnehmerschulungsprogramm

Anders als bei der vorherigen gesetzlichen Lösung besteht für Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitnehmer für sicheres und gesundes Arbeiten gemäß dem Schulungsprogramm für sicheres und gesundes Arbeiten zu schulen, das vom Arbeitgeber erstellt wird und dessen Inhalt bei Bedarf aktualisiert und geändert werden muss.

e) Fristen für die regelmäßige Überprüfung der Fähigkeit der Arbeitnehmer, sicher und gefahrlos zu arbeiten

Die Änderungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schreiben eine Frist zur Überprüfung der Fähigkeiten für sicheres und gesundes Arbeiten an Arbeitsplätzen mit erhöhtem Risiko von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der letzten Prüfung und an anderen Arbeitsplätzen bis zu vier Jahren ab dem Zeitpunkt der vorherigen Überprüfung vor.

f) Aufzeichnungen der Arbeitgeber über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Zusätzlich zu den bisher vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind die Arbeitgeber verpflichtet, (i) Aufzeichnungen über ausgestellte Schutzausrüstungen und -mittel zum persönlichen Schutz am Arbeitsplatz und (ii) Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen, die von Arbeitnehmern gemäß den Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durchgeführt wurden, zu führen.

III. Organisation der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

Eine wichtige Neuerung bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist, dass Arbeitgeber, die: (i) eine der gesetzlich festgelegten nicht herstellenden Tätigkeiten ausüben und (ii) bis zu 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die Möglichkeit haben ohne bestandene Fachprüfung selbstständig die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz selbstständig zu organisieren und auszuführen.

Andererseits wird bei bestimmten Tätigkeiten mit hohem Risiko (Baugewerbe, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau, Fertigungsindustrie usw.) das Kompetenzniveau, der beim Arbeitgeber angestellten und befugten Person für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, durch Einführung der Pflicht des Arbeitsgebers für diese Tätigkeit eine Person zu ernennen, die zumindest einen Hochschulabschluss des Grundstudiums mit einem Minimum von 180 ECTS Punkten erworben, oder ein Berufsstudium bzw. einen dreijährigen Studiengang im geeigneten wissenschaftlichen bzw. fachlichen Gebiet absolviert hat, erhöht.

IV. Neuheiten in Bezug auf die Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz

Durch die Gesetzesänderungen werden die Voraussetzungen für den Erhalt der Lizenzen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz erweitert und verschärft, und zwar für die: (i) Lizenz zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, (ii) Lizenz zur Prüfung von Arbeitsmitteln und der Evaluierung des Arbeitsplatzes und (iii) Lizenz für die Tätigkeitsausübung der verantwortlichen Person durch Einführung zusätzlicher Anforderungen in Bezug auf ein angemessenes Qualifikationsniveau, Berufserfahrung u. a..

V. Neuigkeiten zu den Lizenzanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Änderungen des Gesetzes erweitern und verschärfen die Bedingungen für die Lizenzerteilung im Bereich des Arbeitsschutzes, und zwar für die: (i) Lizenz für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen, (ii) Lizenz zur Prüfung und Bewertung von Arbeitsschutzmitteln und den Arbeitsbedingungen und (iii) Lizenz für die Ausübung der Pflichten der beim Arbeitgeber befugten Person für Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen durch Einführung zusätzlicher Voraussetzungen: entsprechende berufliche Qualifikation und Berufserfahrung.

VI. Beginn der Gesetzesanwendung

Die Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind am 13. November 2015 in Kraft getreten.

Um jedoch den Arbeitgebern und anderen juristischen Personen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit mit den neuen gesetzlichen Anforderungen in Einklang zu bringen, ist der Anwendungsbeginn einzelner Gesetzesvorschriften, wie folgt verschoben:

  1. eine Person, die ab 1. Dezember 2017 die Tätigkeiten zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausübt, aber keine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z.B.: weder einen erworbenen Hochschulabschluss noch ausreichende Berufserfahrung hat), kann diese Tätigkeit bis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bis zu maximal fünf Jahre ausüben.
  2. Juristische Personen und Unternehmer, denen Lizenzen gemäß dem Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erteilt wurden, unterliegen der Verpflichtung, ihre Geschäftstätigkeiten innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. beginnend vom 13.11.2016 in Einklang zu bringen.
  3. Juristische Personen und Unternehmer, denen eine Lizenz vor mehr als 5 Jahren erteilt wurde, unterliegen der Verpflichtung, einen Antrag auf Lizenzerneuerung im Einklang mit diesem Gesetz innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen, während juristische Personen und Unternehmer, denen eine Lizenz vor weniger als 5 Jahren erteilt wurde, der Verpflichtung unterliegen, einen Antrag auf Lizenzerneuerung spätestens 30 Tage vor Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum der Lizenzausstellung einzureichen.

Die Änderungen des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind am 13. November 2015 in Kraft getreten.

Um es Arbeitgebern und anderen juristischen Personen zu ermöglichen, ihre neuen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, wurde die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes wie folgt verschoben:

  1. Eine Person, die am 1. Dezember 2017 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz leistet, jedoch nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht (z. B. kein Hochschulabschluss, keine ausreichende Berufserfahrung usw.), kann fortfahren diese Aufgaben wahrzunehmen, bis die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für höchstens fünf Jahre.
  2. Lizenzierte juristische Personen und Unternehmer sind verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. ab 13.11.2016 in Einklang zu bringen.
  3. Juristische Personen und Unternehmer, denen vor fünf oder mehr Jahren eine Lizenz erteilt wurde, müssen spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Lizenzerneuerung stellen.
  4. Juristische Personen und Unternehmer, denen eine Lizenz vor weniger als 5 Jahren ausgestellt wurde, müssen den Antrag auf Lizenzerneuerung spätestens 30 Tage vor Ablauf der fünf Jahren einreichen.
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