
Das Schutzgesetz für Whistleblower („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 128/2014) ist am 04.12.2014 in Kraft getreten und ist seit dem 05. Juni 2015 in Anwendung.
Das Gesetz bietet Schutz für Hinweisgeber, die wichtige Informationen über:
- Korruption
- Menschenrechtsverletzungen
- Datenmissbrauch
- Missstände und allgemeine Gefahren
- Gefährdung der allgemeinen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt
- Verursachung von Massenschäden
an die Öffentlichkeit bringen.
Der Whistleblower (Hinweisgeber) genießt gesetzlichen Schutz unter den durch das Schutzgesetz für Whistleblower vorgeschriebenen Bedingungen, falls er das Hinweisen in Übereinstimmung mit dem Gesetz vornimmt, eine Information innerhalb von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Vorgänge entdeckt, jedoch spätestens innerhalb von zehn Jahren ab Vornahme dieser Handlung, und wenn im Moment der Anzeige eine Person mit durchschnittlichem Wissen und Erfahrung wie der Whistleblower aufgrund der vorhandenen Hinweise an die Wahrhaftigkeit dieser Informationen glaubt.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Abgabe von Hinweisen:
- Innerbetriebliche Anzeige, bei der die Informationen beim Arbeitgeber abgegeben werden;
- Außerbetriebliche Anzeige, bei der die Informationen bei einer zuständigen Behörde abgegeben werden;
- Öffentliche Anzeige über die Medien, das Internet, bei öffentlichen Versammlungen oder auf andere der Öffentlichkeit zugänglichen Art und Weise.
In Bezug auf die „innerbetriebliche Anzeige“ ist der Arbeitgeber verpflichtet, allen Arbeitnehmern eine schriftliche Benachrichtigung über die Bestimmungen des Gesetzes zukommen zu lassen und eine Person zu bestellen, die für die Empfangnahme von Hinweisen zuständig sein wird (spätestens bis zum 05. Juni 2015). Eine Missachtung dieser Pflicht zieht die Ordnungswidrigkeitsverantwortung des Arbeitgebers mit sich, wofür eine Geldstrafe zwischen 50.000 und 500.000 RSD für den Arbeitgeber und zwischen 10.000 und 100.000 RSD für die verantwortliche Person vorgesehen ist.
Das Schutzgesetz für Whistleblower verpflichtet zudem Arbeitgeber, die 10 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, das Verfahren für die innerbetriebliche Hinweisgabe durch eine allgemeine Regelung festzulegen, die innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes (04.12.2015) gefasst werden muss. Diese Regelung muss an einer sichtbaren Stelle angebracht sowie auf der Internetseite veröffentlicht werden, falls technisch möglich. Zudem muss sie im Einklang mit dem Gesetz und der seitens des Justizministeriums zu verabschiedenden untergesetzlichen Regelung stehen. Die Missachtung dieser Pflicht unterliegt der Ordnungswidrigkeitsverantwortung, für welche die oben genannte Geldstrafe für juristische Personen und für die dort verantwortliche Person vorgeschrieben ist.
Der Arbeitgeber und das zuständige Organ sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse auch aufgrund anonymer Hinweise zu handeln.
Das Schutzgesetz für Whistleblower besteht darin, dass es dem Arbeitgeber verboten ist, durch die Unternehmung oder Unterlassung einer Handlung den Hinweisgeber in ungünstige Lage zu bringen – vor allem in Bezug auf die Beschäftigung oder das Arbeitsengagement, die berufliche Förderung und Beurteilung, den Erwerb oder Verlust des akademischen Titels, disziplinarische Maßnahmen und Strafen, die Arbeitsbedingungen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das Gehalt und andere Leistungen, die Gewinnbeteiligung, Auszahlung der Belohnungen und Abfindung, die Arbeitsaufteilung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, die Unterlassung von Schutzmaßnahmen aufgrund der Belästigung durch andere Personen, die Verweisung auf die Pflichtuntersuchung der Gesundheit und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit u.Ä. Die angegebene Liste ist nicht abschließend.
Das Gesetz schreibt auch den gerichtlichen Schutz für den Hinweisgeber vor. Demzufolge hat ein Hinweisgeber, gegenüber welchem eine schädliche Handlung vorgenommen wurde, das Recht auf Klageerhebung innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnisnahme der Handlung bzw. 3 (drei) Jahre ab Vornahme dieser schädlichen Handlung.
Mit der Klage kann Folgendes erreicht werden:
1) Feststellung, dass gegenüber dem Hinweisgeber eine schädliche Handlung vorgenommen wurde;
2) Verbot der Ausübung und Wiederholung der schädlichen Handlung;
3) Beseitigung der Folgen der schädlichen Handlung;
4) Schadensersatz für Sach- und immaterielle Schäden;
5) Veröffentlichung des Urteils in den Medien auf Kosten des Beklagten.
Das aufgrund der Klage eingeleitete Verfahren ist ein Eilverfahren, für das das Höhere Gericht zuständig ist, entweder als ortszuständiges Gericht an dem Ort, wo die schädliche Handlung begangen wurde oder am Wohnsitz des Klägers. Eine Revision ist im Verfahren des gerichtlichen Schutzes immer zulässig.
Im Fall eines Gerichtsstreites liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Sollte der Kläger wahrscheinlich machen, dass ihm gegenüber wegen der Abgabe von Hinweisen eine schädliche Handlung vorgenommen wurde, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, dass die schädliche Handlung nicht im Zusammenhang mit der Anzeige steht.
Saša Sindjelic, Rechtsanwalt
sasa.sindjelic@tsg.rs
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